Allgemeine Geschäftsbedingungen
goodlife brand experience GmbH
I. ALLGEMEINES
§ 1 Anwendbarkeit/Definitionen
(1) Diese Geschäftsbedingungen sind anwendbar für alle Verträge über die Durchführung von Veranstaltungen. Unter „Veranstaltung“ ist im Rahmen dieser Vereinbarung insbesondere die Bündelung von Verträgen über die mietweise Überlassung der Veranstaltungsflächen sowie Verträge über alle mit der Überlassung solcher Räumlichkeiten zusammenhängenden weiteren Leistungen des Auftragnehmers zu verstehen.
(2) Als „Veranstalter“ wird im Folgenden der Vertragspartner bezeichnet, der die goodlife brand experience GmbH (im folgendem: „Auftragnehmer“) mit der Durchführung einer Veranstaltung i. S. d. Abs. (1) beauftragt.
(3) In dieser Funktion trägt der Veranstalter die volle ordnungsbehördliche und zivilrechtliche Verantwortung für die Veranstaltung. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
(4) Der Veranstalter ist sowohl für die Inhalte als auch für das Verhalten der Gäste oder der sonstigen an der Veranstaltung mitwirkenden Personen, insbesondere für deren Sicherheit im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zuständig. Der Auftragnehmer tritt in diesem Zusammenhang lediglich als Vermittler auf.
(5) Mit der Erteilung eines Auftrages bzw. dem Abschluss eines Vertrages mit dem Auftragnehmer, sowie der Abnahme von Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, erkennt der Veranstalter die nachstehenden AGB an.
§ 2 Ausschließlichkeit
(1) Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer wird ausschließlich unter Einbeziehung seiner AGB tätig.
II. LEISTUNGEN UND RECHTE DES AUFTRAGNEHMERS
§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Auftragnehmer zugesagten Leistungen zu erbringen.
(2) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot des Auftragnehmers. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
(3) Nachträgliche Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt der Auftragnehmer dem Veranstalter unverzüglich und schriftlich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem Auftragnehmer -aufgrund dieser Abweichungen- nicht zu, den Vertrag insgesamt zu kündigen. Der Auftragnehmer ist in Abstimmung mit dem Veranstalter berechtigt, Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern.
(4) Soweit der Auftragnehmer Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Veranstalters. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomie- und Servicebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Kunstschaffenden.
(5) Sofern die vertraglich vereinbarte Veranstaltung nicht in dem geplanten Umfang aufgrund von behördlichen Auflagen oder gesetzlichen Bestimmungen realisierbar ist, berührt dies nicht den Vertrag an sich. Die Leistungen sind in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der behördlichen Auflagen bzw. der gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt in diesem Zusammenhang unverändert.
Kann ein dritter Dienstleister die vereinbarte Leistung nicht erbringen, berührt dies das Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Veranstalter nicht. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall einen adäquaten Ersatz für den ausgefallenen Dienstleister suchen, um eine Durchführung der Veranstaltung zu ermöglichen. Der Veranstalter kann gegenüber dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang weder Aufwendungsersatz- noch Schadensersatzansprüche geltend machen, es sei denn, die nicht erbrachte Leistung des Dienstleisters beruht auf einem grob fahrlässigen oder schuldhaften Verhalten des Auftragnehmers.
§ 4 Teilnehmerzahl
(1) Die Durchführung der Veranstaltung und das Erbringen der vereinbarten Leistungen beziehen sich auf die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl. Eine Reduktion der Mengen nach Angebotsannahme resultiert in einer Erhöhung der Miete und ist ohne vorherige Absprache und schriftliche Einwilligung seitens des Auftragnehmers nicht möglich.
(2) Spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn ist die aktualisierte Teilnehmerzahl seitens des Veranstalters an den Auftragnehmer schriftlich zu melden. Nehmen weniger Teilnehmer als im Angebot vereinbart an der Veranstaltung teil, besteht kein Anrecht auf Reduzierung der vereinbarten Auftragssumme.
(3) Erbringt der Auftragnehmer Leistungen an eine größere Teilnehmerzahl als vereinbart oder angezeigt, wird auf Grundlage des vereinbarten Entgeltes pro Gast nach tatsächlich erschienenen Veranstaltungsteilnehmern abgerechnet.
§ 5 Anfangs- und Schlusszeiten
(1) Die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten für die Vereinbarung sind verbindlich, Abweichungen können vereinbart werden. Zusätzliche durch diese Verschiebung entstehende Kosten trägt der Veranstalter, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Verschiebung zu vertreten.
§ 6 Rechte des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab Auftragserteilung durch den Veranstalter, insbesondere während der Dauer der Veranstaltung sowie in der Zeit der Vor- und Nachbereitung, Video- und Audioaufnahmen, Tutorials und Präsentationen zu erstellen.
(2) Die Aufnahmen dürfen insbesondere verwendet werden für die Website und die social-media-Kanäle des Auftragnehmers und der Veranstaltungsstätte
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Video- und Audioaufnahmen zu verwenden, die Firmeninternas, Personen und/oder Logos bzw. Corporate Identity Elemente des Veranstalters beinhalten
III. PFLICHTEN DES VERANSTALTERS
§ 7 Allgemeines
(1) Der Veranstalter hat den Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Pflichten durch Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Unterlagen zu unterstützen, insbesondere notwendige Werbematerialien, Firmenlogos, Fotos/Videos o.ä.
(2) Der Veranstalter stellt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung
§ 8 Entgelt
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, für die von ihm bestellten und vom Auftragnehmer zugesagten Leistungen das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen an Dritte. Die vereinbarten Preise bzw. die Rechnungssumme wird sowohl auf Netto- als auch auf Bruttobasis ausgewiesen.
(2) Als Zahlarten werden nur Überweisungen akzeptiert. Barzahlungen, EC- und Kreditkartenzahlungen sind nicht möglich.
(3) Liegen zwischen Vertragsunterschrift und Veranstaltungstag mehr als sechs Monate, ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Entgelt, unter Angabe von Gründen, angemessen zu erhöhen.
(3) Befindet sich der Veranstalter im Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer das Recht, die weitergehende Leistung zu verweigern, bis die Zahlung in der vereinbarten Höhe erbracht wurde. Die aus Zahlungsverzug resultierende Einschränkungen in Qualität und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gehen zu Lasten des Veranstalters.
§ 9 Untervermietung/Konkurrenz
(1) Eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Gegenstände ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Verkauf von Waren und das Erbringen von Dienstleistungen in den gemieteten Räumen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Veranstalter und die Veranstaltungsteilnehmer dürfen keine Speisen und Getränke zu der Veranstaltung mitbringen und keine eigenen Speisen und Getränke verbrauchen oder durch Veranstaltungsteilnehmer verbrauchen lassen, Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. In Falle der Genehmigung ist der Auftragnehmer berechtigt, ein angemessenes Entgelt zur Deckung der Gemeinkosten zu verlangen sowie einen Betrag, mittels dessen der entgangene Speisen- und Getränkeumsatz unter Abzug ersparter Aufwendungen abgegolten wird.
§ 10 Zusatzleistungen
(1) Der Veranstalter haftet, wenn er Kaufmann ist, als Gesamtschuldner für diejenigen Zusatzleistungen, die Veranstaltungsteilnehmer in Anspruch nehmen, auch wenn diese Zusatzleistungen nicht Gegenstand des Veranstaltungsvertrages sind.
§ 11 Zahlung
(1) Ist keine gesonderte Zahlungsvereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Auftragnehmer vereinbart worden, sind die Zahlungen wie folgt fällig: 50% der Angebotssumme bei Angebotsannahme. 30% der Angebotssumme 20 Werktage vor der Veranstaltung. Geleistete Zahlungen werden auf die Abschlussrechnung angerechnet. Die Abschlussrechnung ist sofort nach Erhalt zu begleichen
(2) Befindet sich der Veranstalter im Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer das Recht, die weitergehende Leistung zu verweigern, bis die Zahlung in der vereinbarten Höhe erbracht wurde. Die aus Zahlungsverzug resultierende Einschränkungen in Qualität und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gehen zu Lasten des Veranstalters.
§ 12 Einbringung von Gegenständen
(1) Gegenstände, die der Veranstalter anlässlich der Durchführung der Veranstaltung in die Veranstaltungsräume einbringt, dürfen nicht geeignet sein, Schäden am Gebäude, für Personen oder andere Gegenstände zu verursachen. Insbesondere darf die Gefahr des Austretens größerer Mengen Flüssigkeit, eine Überbelastung von Decken oder die Entstehung von Bränden durch die mitgebrachten Gegenstände nicht erhöht werden. Dekorationsmaterial (insbesondere Feuerwerk, Wunderkerzen u.ä.) muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Hierfür kann der Auftragnehmer einen behördlichen Nachweis verlangen.
(2) Nach Ende der Veranstaltung ist der Veranstalter verpflichtet, alle mitgebrachten Gegenstände ordnungsgemäß und rückstandsfrei zu entfernen. Die Gegenstände müssen dabei spätestens einen Tag nach Beendigung der Veranstaltung verbracht sein. Andernfalls kann der Auftragnehmer die Gegenstände auf Kosten des Veranstalters entfernen oder einlagern. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, ist für die Dauer des Verbleibs in diesem Raum die Raummiete weiter zu entrichten. Ausnahmen bedürfen der Abstimmung und Zustimmung seitens des Auftragnehmers.
§ 13 Zweckbindung
(1) Der Veranstalter verpflichtet sich, die überlassenen Räumlichkeiten und Gegenstände nur zum vereinbarten Zweck zu verwenden.
(2) Die überlassenen Räumlichkeiten und Gegenstände dürfen daher auch nur so genutzt werden, dass sie weder die Sicherheitsanforderungen verletzen noch das Ansehen des Auftragsnehmers und der Veranstaltungsfläche gefährden. In diesem Sinne ist das vom Veranstalter geplante Rahmenprogramm und die Dekorationselemente im Vorfeld mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
IV. Rücktritt vom Vertrag
§ 14 Rücktritt
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die angeforderte Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung trotz Festlegung einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht wird.
(2) Ebenso besteht ein Rücktrittsrecht, wenn der Veranstalter dem Auftragnehmer falsche Angaben über wesentliche Tatsachen, die das Vertragsverhältnis betreffen, gemacht hat. Das gilt insbesondere, wenn der Veranstalter über die Person des Veranstalters oder den Zweck und die Art der Veranstaltung falsche Angaben gemacht hat bzw. wesentlichen Informationen, die für den Auftragnehmer erkennbar von Bedeutung sind, verschwiegen hat. Von Bedeutung sind insoweit alle Informationen, die einen Einfluss auf den Ruf des Auftraggebers, den Ablauf der Veranstaltung und den Betrieb haben können.
(3) Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn es ihm aufgrund höherer Gewalt, Krieges, Streiks, Naturkatastrophen oder vergleichbarer Umstände, die durch den Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, unmöglich ist, den Vertrag zu erfüllen.
(4) Weiter besteht ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Auftragnehmers zuzuordnen wäre.
(5) Ist der Rücktritt vom Veranstalter zu vertreten gilt § 14 dieses Vertrages entsprechend.
§ 15 Stornierung
(1) Entfällt nach schriftlicher Zusage in Form des unterschriebenen Angebotes die Veranstaltung aus Gründen, welche der Veranstalter zu vertreten hat, erhält die Goodlife Brand Experience GmbH vom Vertragspartner eine Aufwandsentschädigung (Basis: Brutto-Angebotspreis) in Höhe von
a. 60% der Angebotssumme bei einer Stornierung nach Vertragsabschluss bis zu 31 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn
b. 80% der Angebotssumme bei einer Stornierung ab 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn
c. 100% der Angebotssumme bei einer Stornierung ab 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn.
V. HAFTUNG
§ 16 Haftung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer haftet, nach den gesetzlichen Bestimmungen, gegenüber dem Veranstalter nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Lediglich bei Leistungsmängeln im leistungstypischen Bereich haftet der Auftragnehmer für jedes Verschulden. In diesem Fall ist eine Haftung des Auftragnehmers für solche Schäden ausgeschlossen, die vertragsuntypisch und nicht vorhersehbar sind. Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit -soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des Veranstalters oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materialien, Geräten und Plätze.
§ 17 Haftung des Veranstalters
(1) Der Veranstalter haftet für Schäden, die dem Auftragnehmer, seinen Gästen oder seinem Personal dadur
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18 Schriftform
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind, ebenso wie Kündigungserklärungen oder sonstige einseitige Willenserklärungen nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgt sind. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Fall der Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
§ 19 Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllung und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sich ergebende Streitigkeiten ist Hamburg, sofern der Veranstalter Kaufmann ist.
§ 20 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.