Allgemeine Geschäftsbedingungen

goodlife brand experience GmbH

§ 1 Anwend­barkeit/­Definitionen

(1) Diese Geschäftsbedingungen sind anwendbar für alle Verträge über die Durchführung von Veranstaltungen. Unter „Veranstaltung“ ist im Rahmen dieser Vereinbarung insbesondere die Bündelung von Verträgen über die mietweise Überlassung der Veranstaltungsflächen sowie Verträge über alle mit der Überlassung solcher Räumlichkeiten zusammenhängenden weiteren Leistungen des Auftragnehmers zu verstehen. (2) Als „Veranstalter“ wird im Folgenden der Vertragspartner bezeichnet, der die goodlife brand experience GmbH (im folgendem: „Auftragnehmer“) mit der Durchführung einer Veranstaltung i. S. d. Abs. 1 beauftragt. (3) In dieser Funktion trägt der Veranstalter die volle ordnungsbehördliche und zivilrechtliche Verantwortung für die Veranstaltung. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. (4) Der Veranstalter ist sowohl für die Inhalte als auch für das Verhalten der Gäste oder der sonstigen an der Veranstaltung mitwirkenden Personen, insbesondere für deren Sicherheit im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zuständig. Der Auftragnehmer tritt in diesem Zusammenhang lediglich als Vermittler auf.

§ 2 Ausschließ­­lichkeit

(1) Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer wird ausschließlich unter Einbeziehung seiner AGB tätig. II. LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS

§ 3 Leistungs­­umfang

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Auftragnehmer zugesagten Leistungen zu erbringen. (2) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Angebot des Auftragnehmers. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form. (3) Nachträgliche Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilt der Auftragnehmer dem Veranstalter unverzüglich mit. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem -aufgrund dieser Abweichungen- nicht zu, den Vertrag insgesamt zu kündigen. Der Auftragnehmer ist in Abstimmung mit dem Veranstalter berechtigt, Teile des Veranstaltungsablaufes in Abweichung von der Leistungsbeschreibung zu verändern. (4) Soweit der Auftragnehmer Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Veranstalters. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomie- und Servicebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Kunstschaffenden. (5) Sofern die vertraglich vereinbarte Veranstaltung nicht in dem geplanten Umfang aufgrund von behördlichen Auflagen oder gesetzlichen Bestimmungen realisierbar ist, berührt dies nicht den Vertrag an sich. Die Leistungen sind in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der behördlichen Auflagen bzw. der gesetzlichen Bestimmungen anzupassen/zu reduzieren. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt in diesem Zusammenhang unverändert. Kann ein dritter Dienstleister die vereinbarte Leistung nicht erbringen, berührt dies das Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Veranstalter nicht. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall einen adäquaten Ersatz für den ausgefallenen Dienstleister suchen, um eine Durchführung der Veranstaltung zu ermöglichen. Der Veranstalter kann gegenüber dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang weder Aufwendungsersatz- noch Schadensersatzansprüche geltend machen, es sei denn, die nicht erbrachte Leistung des Dienstleisters beruht auf einem grob fahrlässigen oder schuldhaften Verhalten des Auftraggebers.

§ 4 Teilnehmer­zahl

(1) Die Durchführung der Veranstaltung und das Erbringen der vereinbarten Leistungen beziehen sich auf die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl. Eine Reduktion der Mengen nach Angebotsannahme resultiert in einer Erhöhung der Miete und ist ohne vorherige Absprache und Einwilligung seitens des Auftragnehmers nicht möglich. (2) Erbringt der Auftragnehmer Leistungen an eine größere Teilnehmerzahl als vereinbart oder angezeigt, wird auf Grundlage des vereinbarten Entgeltes pro Gast nach tatsächlich erschienenen Veranstaltungsteilnehmern abgerechnet.

§ 5 Anfangs- und Schluss­zeiten

Die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten für die Vereinbarung sind verbindlich, Abweichungen können vereinbart werden. Zusätzliche durch diese Verschiebung entstehende Kosten trägt der Veranstalter, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Verschiebung zu vertreten. III. PFLICHTEN DES VERANSTALTERS

§ 6 Entgelt

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, für die von ihm bestellten und vom Auftragnehmer zugesagten Leistungen das vereinbarte Entgelt zu entrichten. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen die zum Vertragsabschluss gültige Mehrwertsteuer ein. (2) Als Zahlarten werden nur Überweisungen akzeptiert. EC- und Kreditkartenzahlungen sind nicht möglich. (3) Befindet sich der Veranstalter im Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer das Recht, die weitergehende Leistung zu verweigern, bis die Zahlung in der vereinbarten Höhe erbracht wurde.

§ 7 Unter­vermietung­/Konkurrenz

(1) Eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Gegenstände ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Verkauf von Waren und das Erbringen von Dienstleistungen in den gemieteten Räumen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Veranstalter und die Veranstaltungsteilnehmer dürfen keine Speisen und Getränke zu der Veranstaltung mitbringen und keine eigenen Speisen und Getränke verbrauchen oder durch Veranstaltungsteilnehmer verbrauchen lassen, Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. In Falle der Genehmigung ist der Auftragnehmer berechtigt, ein angemessenes Entgelt zur Deckung der Gemeinkosten zu verlangen sowie einen Betrag, mittels dessen der entgangene Speisen- und Getränkeumsatz unter Abzug ersparter Aufwendungen abgegolten wird.

§ 8 Zusatz­leistungen

(1) Der Veranstalter haftet, wenn er Kaufmann ist, als Gesamtschuldner für diejenigen Zusatzleistungen, die Veranstaltungsteilnehmer in Anspruch nehmen, auch wenn diese Zusatzleistungen nicht Gegenstand des Veranstaltungsvertrages sind.

§ 9 Voraus­zahlung

(1) Auf schriftliches Verlangen des Auftragnehmers ist der Gast verpflichtet, folgende Anzahlungssummen zu leisten: 50% der Angebotssumme bei Angebotsannahme. 30% der Angebotssumme 20 Werktage vor der Veranstaltung. Geleistete Zahlungen werden auf die Abschlussrechnung angerechnet. (2) Befindet sich der Veranstalter im Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer das Recht, die weitergehende Leistung zu verweigern, bis die Zahlung in der vereinbarten Höhe erbracht wurde.

§ 10 Einbringung von Gegenständen

(1) Gegenstände, die der Veranstalter anlässlich der Durchführung der Veranstaltung in die Veranstaltungsräume einbringt, dürfen nicht geeignet sein, Schäden am Gebäude, für Personen oder andere Gegenstände zu verursachen. Insbesondere darf die Gefahr des Austretens größerer Mengen Flüssigkeit, eine Überbelastung von Decken oder die Entstehung von Bränden durch die mitgebrachten Gegenstände nicht erhöht werden. Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Hierfür kann der Auftragnehmer einen behördlichen Nachweis verlangen. (2) Nach Ende der Veranstaltung ist der Veranstalter verpflichtet, alle mitgebrachten Gegenstände zu entfernen. Die Gegenstände müssen dabei spätestens einen Tag nach Beendigung der Veranstaltung verbracht sein. Andernfalls kann der Auftragnehmer die Gegenstände auf Kosten des Veranstalters entfernen oder einlagern. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, ist für die Dauer des Verbleibs in diesem Raum die Raummiete weiter zu entrichten. Ausnahmen bedürfen der Abstimmung und Zustimmung seitens des Auftragnehmers.

§ 11 Zweck­bindung

Der Veranstalter verpflichtet sich, die überlassenen Räumlichkeiten und Gegenstände nur zum vereinbarten Zweck zu verwenden. IV. Rücktritt vom Vertrag

§ 12 Rücktritt

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die angeforderte Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung trotz Setzen einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht wird. (2) Ebenso besteht ein Rücktrittsrecht, wenn der Veranstalter dem Auftragnehmer falsche Angaben über wesentliche Tatsachen, die das Vertragsverhältnis betreffen, gemacht hat. Das gilt insbesondere, wenn der Veranstalter über die Person des Veranstalters oder den Zweck und die Art der Veranstaltung falsche Angaben gemacht hat bzw. wesentlichen Informationen, die für den Auftragnehmer erkennbar von Bedeutung sind, verschwiegen hat. Von Bedeutung sind insoweit alle Informationen, die einen Einfluss auf den Ruf des Auftraggebers, den Ablauf der Veranstaltung und den Betrieb haben können. (3) Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn es ihm aufgrund höherer Gewalt, Krieges, Streiks, Naturkatastrophen oder vergleichbarer Umstände, die durch den Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, unmöglich ist, den Vertrag zu erfüllen. (4) Weiter besteht ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Auftragnehmers zuzuordnen wäre. (5) Ist der Rücktritt vom Veranstalter zu vertreten gilt § 13 dieses Vertrages entsprechend.

§ 13 Stornierung

(1) Entfällt nach schriftlicher Zusage in Form des unterschriebenen Angebotes die Veranstaltung aus Gründen, welche der Vertragspartner zu vertreten hat, erhält die Goodlife Brand Experience GmbH vom Vertragspartner eine Aufwandsentschädigung in Höhe von a. 60% der Angebotssumme bei einer Stornierung bis zu 31 Tagen vor Veranstaltungsbeginn b. 80% der Angebotssumme bei einer Stornierung ab 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn c. 100% der Angebotssumme bei einer Stornierung ab 14 Tagen vor Veranstaltungsbeginn. V. LEISTUNGSSTÖRUNGEN

§ 14 Verzug

(1) Die Ansprüche des Auftragnehmers im Falle des Verzuges des Veranstalters richten sich nach dem Gesetz. Befindet sich der Veranstalter im Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer das Recht, die weitergehende Leistung zu verweigern, bis die Zahlung in der vereinbarten Höhe erbracht wurde.

§ 15 Haftung des Auftrag­nehmers

(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Veranstalter nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Lediglich bei Leistungsmängeln im leistungstypischen Bereich haftet der Auftragnehmer für jedes Verschulden. In diesem Fall ist eine Haftung des Auftragnehmers für solche Schäden ausgeschlossen, die vertragsuntypisch und nicht vorhersehbar sind.

§ 16 Haftung des Veran­stalters

(1) Der Veranstalter ersetzt dem Auftragnehmer Schäden, die diesem, seinen Gästen oder seinem Personal dadurch entstehen, dass eingebrachte Sachen oder deren Handhabung Schäden verursachen. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 17 Schriftform

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind, ebenso wie Kündigungserklärungen oder sonstige einseitige Willenserklärungen nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgt sind. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Fall der Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

§ 18 Gerichts­stand

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Veranstaltungsvertrag ist Hamburg, sofern der Veranstalter Kaufmann ist.

§ 19 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt.